Arbeiten an Feiertagen: Regelungen zu Zuschlägen und Betriebsferien
Wenn sich der Arbeitstag mal wieder ins Unendliche zu strecken scheint, wünscht sich so mancher Arbeitnehmer den nächsten Feiertag herbei: Ausspannen und Zeit mit den Lieben verbringen, ohne einen Urlaubstag einsetzen zu müssen. Doch das gilt nicht für alle – Arbeiten an Feiertagen ist ein Dauerthema für viele Arbeitnehmer. Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzers, erläutert im Folgenden, welche Bestim- mungen laut Arbeitsrecht für Feiertage gelten.
Darf an Feiertagen überhaupt gearbeitet werden?
„Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist allgemein untersagt.“, so Mingers zu der aktuellen Rechtslage. „Allerdings legt das Arbeitsgesetz 16 Ausnahmen fest, für die das Beschäftigungsverbot nicht gilt.“ So haben Arbeitnehmer in den Bereichen Gesundheit, Gastronomie oder Sicherheit keine Garantie, an gesetzlichen Feiertagen zu Hause bleiben zu dürfen, also zum Beispiel Ärzte, Kellner oder Polizisten.
Mit was für Zuschlägen kann man an Feiertagen rechnen?
Rechtlich haben Beschäftigte eigentlich keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge – grundsätzlich steht ihnen, wenn sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten, ein Ersatzruhetag zu. Nur Zuschläge bei Nachtarbeit sind verpflichtend.
„Obwohl es rechtlich keine Notwendigkeit ist, sind Feiertagszuschläge aber oftmals Bestandteil von Arbeitsverträgen.“, stellt der Rechtsexperte fest. „Diese regeln, ob Anspruch auf einen Zuschuss besteht und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfallen muss.“ Von Vertrag zu Vertrag bestehen gravierende Unterschiede zwischen Sonntags- und Feiertagszuschlägen. Das ist zum Beispiel am Ostersonntag relevant, der in 15 Bundesländern nicht als Feiertag gilt – somit besteht je nach Vertrag teils kein Recht auf einen gesonderten Zuschlag.
Müssen Zuschläge versteuert werden?
Wer an Feiertagen arbeitet und einen Zuschlag erhält, kann sich arbeits- rechtlich, wie erläutert, glücklich schätzen. Es stellt sich die Frage, wie das zusätzliche Geld versteuert werden muss. Ein Blick in das Gesetz zeigt: Arbeiten am Feiertag lohnt sich! Ein Lohnzuschlag in Höhe von maximal 50 Euro pro Stunde ist nämlich steuerfrei – das entspricht circa 125 Prozent des Grundlohns. An Weihnachten, also dem 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai sind Lohnzuschläge sogar bis zu 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
Darf über die Feiertage Betriebsurlaub verordnet werden?
Arbeitgeber dürfen die Urlaubsverteilung grundsätzlich nicht bestimmen. Über Feiertage wie beispielsweise Weihnachten können sie aber Betriebsferien anordnen. Diese dürfen sie – bei Bestehen eines Betriebsrats – nur in Absprache beziehungsweise unter Zustimmung vorgeben. „Beim Anordnen von Betriebsferien ist darauf zu achten, dass diese in den regulären Schulferien liegen, um Eltern nicht zu benachteiligen.“, rät Mingers. „Ferner sollten die Ferien zugunsten der Arbeitnehmer so früh wie möglich angekündigt werden!“
Quelle: Jeschenko MedienAgentur Köln GmbH