Freiberufler und Selbstständige können notwendige Arbeitsmittel sofort abschreiben, wenn die Kosten einen gewissen Betrag nicht überschreiten. Es gibt noch weitere Möglichkeiten, Betriebsausgaben abzuschreiben, zum Beispiel über Sammelposten. Wo die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt und was alles dazu zählt, zeigt folgender Artikel.
Geringwertige Wirtschaftsgüter – Definition
Nicht jeder kann sich unter dem Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter etwas vorstellen. Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten alle Dinge, die für sich allein nutzbar und beweglich sind sowie mit der Zeit abgenutzt werden. Darüber hinaus müssen sie für die berufliche Tätigkeit notwendig sein.
Zum Beispiel folgende Dinge fallen darunter:
- Telefon, Smartphone
- Computer, Laptop, Tablet, Diktiergerät
- Bürostuhl, Schreibtisch
- Software
- Ausstattung des Büros (Lampen, Kleinmöbel)
Es können maximal 800 Euro netto plus Mehrwertsteuer auf einmal abgeschrieben werden. Ist ein Produkt teurer, muss es über die vorgeschriebene Nutzungsdauer monatlich mit einem festen Betrag abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter senken die Steuerlast
Gerade in umsatzstarken Monaten kann es sinnvoll sein, Investitionen in geringwertige Wirtschaftsgüter zu tätigen. So vermindert sich die Höhe der Einkommensteuer, aber auch die der Umsatzsteuervorauszahlungen. Wer Investitionen plant, kann Produkte mit einem Betrag von maximal 800 Euro netto sofort absetzen und so den Gewinn sowie die Steuerlast mindern.
Wirtschaftsgüter nach privater und beruflicher Nutzung trennen
Wenn ein Computer nicht nur für die Ausübung des Berufs, sondern auch privat genutzt wird, ist der absetzbare Betrag anteilig festzulegen. Bei jeweils 50 Prozent privater und beruflicher Nutzung kann der Anschaffungswert dementsprechend auch nur zur Hälfte sofort abgeschrieben werden.
Für Selbstständige und Freiberufler gilt: Sie müssen ein geringwertiges Wirtschaftsgut nicht sofort abschreiben, sondern können es dank Wahlrecht auch linear über die betriebliche Nutzungsdauer abschreiben. Die betriebliche Nutzungsdauer variiert je nach Wirtschaftsgut.
Alternativ ist das Bilden von Sammelposten möglich. Hier werden alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter (Nettowert zwischen 250 Euro und 1.000 Euro) zu einem Sammelposten zusammengefügt und anschließend gemeinsam über fünf Jahre abgeschrieben. Hier gelten allerdings gesonderte Vorschriften zur Dokumentierung der einzelnen Posten. Die individuelle Nutzungsdauer jedes einzelnen Postens ist dabei nicht relevant, auch das Veräußern der geringwertigen Wirtschaftsgüter ist in dieser Zeit erlaubt.
Steuerberater in Anspruch nehmen
Ob Sammelposten, Sofortabschreibung oder lineare Abschreibung – je nach Unternehmen und Umsatzhöhe kann sich das steuerlich für Selbstständige unterschiedlich stark lohnen. Welche Variante am besten geeignet ist und wie sich in der Praxis am besten Steuern sparen lassen, schätzen Selbstständige und Freiberufler nicht immer korrekt ein. Ein Steuerberater kann dabei hilfreich zur Seite stehen und wertvolle Tipps zur besten Absetzmethode geben. Die Kosten für den Steuerberater sind in der Regel gut angelegtes Geld, da dieser nicht nur die aktuelle Rechtslage und sämtliche Steuerspartricks kennt, sondern auch die jährlichen Steuerklärungen stets pünktlich und korrekt einreicht.
Fazit
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowarenwert von 800 Euro können sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das gilt allerdings nur, wenn es sich um eigenständig nutzbare und frei bewegliche Güter handelt, diese also auch allein genutzt werden können. Werden diese Dinge auch privat verwendet, wird der Betrag entsprechend anteilig gemindert. Wer sich unsicher ist, wie geringwertige Wirtschaftsgüter am besten abgesetzt werden sollten, kann einen Steuerberater um Unterstützung bitten.