BFH kürzt Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Unternehmensgründungen
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt für Wirbel. Mit einer Entscheidung zum Recht auf Vorsteuerabzug bringt der BFH Unruhe aber auch mehr Klarheit in das Recht des Vorsteuerabzugs. Insbesondere die konkrete Auslegung des Paragraphen 15 des Umsatzsteuergesetzes stand im Mittelpunkt der Entscheidung. Mit dem Effekt, dass das oberste Finanzgericht die Möglichkeiten des Vorsteuerabzuges bei Unternehmensgründungen kürzt. „Jetzt heißt es aufgepasst für Unternehmensgründer, denn die Entscheidung kann weitreichende Folgen haben“, betont Dr. Gerd Görtz, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Vinken Görtz Lange und Partner in Duisburg. Die Kanzlei ist Mitglied bei HLB Deutschland, einem Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Zu den Tatsachen
Ein Arbeitnehmer aus Düsseldorf wollte eine GmbH gründen. Im Zuge der Gründungsphase nahm er Beratungsleistungen einer Unternehmensberatung und auch eines Rechtsanwalts in Anspruch. Aus Finanzierungsgründen kam es aber nie zu der Gründung der eigentlichen GmbH. Im Folgejahr reichte der Arbeitnehmer eine Umsatzsteuererklärung ein und machte auch die auf die Beratung entfallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnt die Veranlagung und den Vorsteuerabzug ab. Im Weiteren kam es zu dem entscheidenden Rechtsstreit. Während das Finanzgericht in der ersten Instanz dem Kläger Recht gab, lehnt der BFH letztendlich den Vorsteuerabzug ab. „Ein komplizierter Fall, der nur zu verstehen ist, wenn man auch in die Entscheidungsgründe des BFH schaut“, sagt Görtz.
Die Begründung
Der BFH argumentiert, dass der GmbH-Gründer umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer gewesen sei und die Beratungsleistungen auch nicht auf die künftige GmbH übertragbar seien. Ein eigenes Vorsteuerrecht des Gesellschafters lag nicht vor, da er nicht als Unternehmer gelte. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ein Gesellschafter nur dann auch Unternehmer (und Steuerpflichtiger), wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Dies war in dem zu entscheidenden Rechtsstreit aber nicht der Fall.
Wichtig ist hier zu wissen, dass grundsätzlich ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, wenn er – wie im Fall auch – Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen. Es muss sich dabei aber um einen sogenannten Investitionsumsatz handeln. Ein Vorsteuerabzug kommt also zum Beispiel immer dann in Betracht, wenn ein Grundstück im Vorfeld erworben wird, dass auf die GmbH später übertragen wird. Der BFH wies aber mit Recht daraufhin, dass die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen überhaupt nicht übertragungsfähig waren. So wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Klage letztendlich abgewiesen.
Was heißt das nun für die Praxis?
Es lohnt sich also immer, genau hinzuschauen, wenn es um den Vorsteuerabzug eines Unternehmers nach § 15 Umsatzsteuergesetz geht. Drei Voraussetzungen müssen grundsätzlich bei der Gründung einer Gesellschaft erfüllt sein, damit es zum Vorsteuerabzug kommt. Erstens muss die Rechnung des leistenden Unternehmens an den Gründer den zutreffenden Leistungsempfänger benennen. Zweitens muss der Leistungsempfänger selbst, also der Gründer, alle Voraussetzungen eines Unternehmers erfüllen und drittens muss der Gründer die bezogenen Leistungen seinem Unternehmen zuordnen. Für alle drei Voraussetzungen trifft die Beweislast den Gründer. Ist nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Vorsteuerabzug im Ganzen nicht möglich.
Daraus ergeben sich in der Praxis dann leider – wie oben gesehen – schwer zu beurteilende Fälle. Denn auch wenn grundsätzlich der Vorsteuerabzug für den Gründer besteht, müssen eben alle drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit im Einzelfall auch wirklich die Vorsteuer absetzbar ist.
Fazit
So eindeutig auch der Gesetzestext klingen mag, so kompliziert kann es in der Praxis sein, wenn die Umsatzsteuererklärung eingereicht wird. Durch die umfängliche Auslegung der Gerichte, dem BFH und auch dem EuGH, ist mehr Klarheit in die drei Voraussetzungen gebracht worden. „Einschlägige Praxishinweise, die alle Fallen meiden, sind nicht so schnell zu geben. Eine gute, umfängliche Beratung eines Steuerberaters ist im Vorfeld der Gründung das Wichtigste“, weiß der Experte Dr. Görtz abschließend zu empfehlen.
Quelle: BESTFALL GmbH