Jülich – Das neue Jahr 2017 naht und alle sind schon voller Vorfreude. Aber was ist, wenn man als Arbeitnehmer noch Resturlaub auf dem Urlaubskonto hat? Verfallen meine Urlaubstage mit Beginn des neuen Jahres? Was kann ich tun, um meinen Resturlaub nicht zu verlieren? Und welche Rolle spielt der Arbeitgeber? Antworten auf diese Fragen hat der Rechtsexperte Markus Mingers für Sie:
Schnell aktiv werden!
Wichtig für alle Arbeitnehmer in einer solchen Situation ist jetzt vor allem eins: Schnell zu handeln, denn sonst kann es passieren, dass der Resturlaub verfällt. „Grundsätzlich gilt: Bei einer Sechs-Tage-Woche hat man als Arbeitnehmer das Recht auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr. Bei einer Woche mit fünf Arbeitstagen mindestens 20 Tage pro Jahr“, hält Markus Mingers fest. Viele Beschäftigte würden sich über weitere Urlaubstage freuen, jedoch gibt es immer wieder Arbeitnehmer, die ihren Urlaubsanspruch innerhalb eines Jahres nicht vollends ausschöpfen. „Gesetzlich betrachtet, muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Um restliche Urlaubstage, die nicht genommen wurden, in das nächste Jahr zu übertragen, muss dies beim Arbeitgeber beantragt werden und stellt meist eine Ausnahme dar“, erklärt der Rechtsexperte. Gründe, die eine solche Übertragung rechtfertigen, wären betriebsinterne Gründe – wie zum Beispiel eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung – oder private Gründe – wie zum Beispiel die Krankheit des Arbeitnehmers oder eines Familienmitglieds. Wichtig ist jedoch: Man muss den Antrag dieses Jahr noch stellen, denn sonst verfällt der Anspruch zum 31. Dezember.
Resturlaub ins neue Jahr übertragen – was muss ich beachten?
„Wenn der Antrag durch ist, müssen die übertragenen Urlaubstage bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden, sofern dies nicht im Tarifvertrag anders geregelt ist. Die Auszahlung des Resturlaubs ist vom Gesetz nicht vorgesehen“, so Mingers. Es gibt jedoch auch hier eine Ausnahme: Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, wird der Anspruch auf Auszahlung mit Beschäftigungsende fällig. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, sind individuelle Regelungen möglich – sei es bezüglich der Handhabung des Resturlaubs oder der Auszahlung. Solche Vereinbarungen sind in der Praxis keine Seltenheit.
Auch Arbeitgeber sind in der Pflicht
Wie das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 28 CA 6951/16) beschlossen hat, haben auch Arbeitgeber die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeiter den Urlaub fristgerecht nehmen. Mingers: „Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in den Urlaub, hat er dem Arbeitnehmer als Schadensersatz erneut Urlaub zu gewähren, sodass dieser sogar nach Ablauf des Jahres noch im vollen Umfang genommen werden kann. Für Urlaubsanträge gilt: Der Arbeitnehmer darf seinen Wunschtermin angeben und auf dem Urlaubsantrag ausdrücken, die Entscheidung über den Zeitpunkt liegt jedoch final beim Arbeitgeber.“ Übrigens darf ohne gerechtfertigten Grund der Arbeitgeber den Antrag nicht ablehnen. Wichtige Gründe für eine Ablehnung wären zum Beispiel betriebliche Gründe oder die Überschneidung des Urlaubs mit dem eines anderen Arbeitnehmers. Jedoch gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz: Mindestens einmal pro Jahr muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, einen Urlaub von zwei Wochen am Stück zu nehmen. Ist dieser genehmigt, darf der Urlaub vom Arbeitgeber nicht mehr zurückgenommen werden.
Quelle: c/o Jeschenko MedienAgentur Köln GmbH/www.mingers-kreuzer.de