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Koalition verbessert Verbraucherschutz für Häuslebauer

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Berlin – Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat sich am heutigen Mittwoch mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts befasst. Hierzu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Hendrik Hoppenstedt:

„Mit der Reform des Bauvertragsrechts stellt die Koalition die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bauvorhaben auf ein neues und stabiles Fundament. Wir ebnen die Voraussetzungen für faire Vertragsbedingungen und für mehr Rechtssicherheit bei Bauverträgen. Der Verbraucherschutz bei der Planung und Errichtung von privaten Wohnimmobilien wird damit ausgebaut.

In der Regel treffen Menschen nur ein Mal in ihrem Leben die Entscheidung, ein Haus zu bauen. Dafür nehmen sie in aller Regel einen Kredit auf, den sie über Jahrzehnte abbezahlen. Damit Verbraucher den Bauvertrag nicht übereilt und ohne gründliche Abwägung abschließen, bekommen sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Damit sie finanziell nicht überfordert werden, begrenzen wir die Höhe von Abschlagszahlungen.

Durch die Einführung von Mindestanforderungen an die Baubeschreibungspflicht erreichen wir eine bessere Vergleichbarkeit der Angebote. Indem die Baubeschreibung Vertragsinhalt wird, werden Streitigkeiten über den konkret geschuldeten Erfolg reduziert, denn Mehrkosten aufgrund von längeren Rechtsstreitigkeiten sind insbesondere für private Häuslebauer kaum finanzierbar. Auch für kleine und mittelständische Bauunternehmen und Bauhandwerker sind langwierige und kostenintensive Bauprozesse ein Insolvenzrisiko.

Der Bauherr wird die Möglichkeit erhalten, Änderungswünsche anzuordnen, wenn sich die Vertragsparteien zuvor nicht über die Ausführung der Wünsche und die Anpassung des zu zahlenden Preises einigen konnten. Zugleich wird jedoch mittels einer vorläufigen pauschalierten Mehrvergütung dafür gesorgt, dass der Unternehmer auch insoweit für seine Leistung schnell Geld bekommt.

Weil die Vergütung der Bauunternehmen grundsätzlich erst bei Abnahme fällig ist, wird neu geregelt, wann ein Werk als abgenommen gilt. Über die Neuregelung der Abschlagszahlungen des Bauherrn wird die Vorleistungspflicht des Bauunternehmers abgemildert.

Die Reform des Bauvertragsrechts führt insgesamt zu einem sachgerechten Interessenausgleich zwischen Verbraucherinteressen einerseits und den berechtigten Interessen der Wirtschaft andererseits. Wir schaffen mehr Rechtssicherheit. Das ist nicht nur gut für die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern ist auch und gerade im Interesse der Bauwirtschaft und der Architekten.

Quelle: ots

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