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Textbeiträge der Tagesschau-App müssen sendungsbezogen sein

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Berlin (ots) – Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat die Hinweise des Kölner Landgerichts zu den umstrittenen Umfängen der Textangebote in öffentlich-rechtlichen Telemedien begrüßt. Bei der heute verhandelten Klage von acht Zeitungsverlagen gegen ARD und NDR über die Tagesschau-App habe der Vorsitzende Richter Daniel Kehl deutlich gemacht, dass presseähnliche Angebote durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wenn sie nicht ausdrücklich sendungsbezogen sind, klar untersagt seien. Umfangreiche Textangebote online und mobil könnten auch nicht dadurch „legalisiert“ werden, dass daneben Audio- und Videoangebote platziert würden.

Ferner habe das Gericht darauf hingewiesen, dass nicht die Vorlieben der Nutzer für die Gestaltung der Telemedienangebote von ARD und ZDF vorrangig seien, sondern die wettbewerbsrechtlichen Bedingungen. Das Urteil werde, so der BDZV weiter, für den 27. September erwartet, es sei denn, dass sich die Parteien bis dahin verständigten. „Wir schließen das nicht aus“, sagte BDZV-Präsident Helmut Heinen. Eine Verständigung müsse jedoch sachlich gerechtfertigt sein. „Wir werden nicht hinter die im Februar gemeinsam mit den Intendanten von ARD und ZDF ausgehandelte Vereinbarung zurückgehen.“

Orginal-Meldung: http://www.presseportal.de/pm/6936/2292099/klage-von-acht-zeitungsverlagen-gegen-ard-und-ndr-textbeitraege-der-tagesschau-app-muessen/api

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