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Steuerliche Besonderheiten bei ausländischen Fonds

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Deutsche Bürger legen gern ihr Geld in Form von Investmentfondsanteilen an. Dabei müssen die Fonds nicht immer aus Deutschland sein, auch ausländische Investmentfonds sind als Anlageform bei den Deutschen beliebt. So sind beispielsweise Kapitalanlagen in Fonds aus der Schweiz oder Luxemburg keine Seltenheit. Entscheidet man sich für einen ausländischen Investmentfonds, dann gilt es allerdings steuerliche Besonderheiten zu beachten, besonders dann, wenn Erträge nicht gleich sofort ausgeschüttet werden. Der deutsche Steuerzahler muss bei Investitionen in Fonds im Ausland selbst und mit Hilfe kompetenter Finanzratgeber aktiv werden, da die fällige Abgeltungssteuer nicht automatisch greifen kann. Für detaillierte Informationen ist vor einer Anlage in ausländische Fonds immer die Beratung durch einen Finanzratgeber zu empfehlen.

Die Investition in Fonds werden immer häufiger genutzt, vor allem, da man bei dieser Anlageform bereits mit vergleichsweise niedrigen Beträgen in den Besitz eines breit gestreuten Portfolios gelangen und das Risiko einer Anlageaktie bei Fondsinvestionen gering gehalten werden kann. Immer häufiger werden dabei Fonds anversiert, die nicht in Deutschland, sondern beispielsweise in der Schweiz oder in Luxemburg aufgelegt werden. Auch Fonds auf den Cayman-Inseln werden bevorzugt für Anlagen deutscher Steuerzahler genutzt. Finanzratgeber leisten dabei umfassende Aufklärung und können einen Einblick über Investitionen in ausländische Fonds geben.

Bei ausländischen Fonds hat man im Gegensatz zu deutschen Fonds verschiedene Besonderheiten zu beachten. Das ist vor allem dann von Relevanz, wenn es sich bei den ausländischen Fonds um sogenannte thesaurierende Fonds handelt, also Fonds, die keine Ertragsausschüttung vorsehen. An den Anleger werden bei diesen Fonds keine Erträge ausgezahlt, aber es wird ein jährlich berechneter Zufluss angenommen, der steuerpflichtig ist. Der Betrag wird aus den Dividenden und Zinsen, die der jeweilige Fonds erwirtschaften konnte, errechnet. Realisierte Kursgewinne des Fonds werden allerdings nicht angeführt. Aus den Dividenden und den Zinsen des Fonds wird ein sogenannter ausschüttungsgleicher Betrag zusammengestellt, der dann vom privaten Anleger in Deutschland als sogenannte steuerpflichtige Einnahme aus einem Kapitalvermögen gekennzeichnet werden muss. Der Ertrag wird dann gemäß den steuerrechtlichen Gesetzen zur Abgeltungssteuer mit einer Höhe von genau 25 Prozent zuzüglich dem fälligen Solidaritätszuschlag und der eventuellen Kirchensteuer versteuert. Da die deutschen Finanzbehörden nicht berechtigt sind, ausländische Fondsgesellschaften zur Entrichtung der Abgeltungssteuer zu verpflichten, ist hier der deutsche Fondsanleger verpflichtet, aktiv zu werden. Die Verpflichtung des deutschen Anlegers besteht darin, dass die Einnahmen aus Investitionen in ausländischen Fonds bei der jährlichen Steuererklärung anzugeben sind. Die dazu notwendigen Informationen geben die Fondsgesellschaften dem Anleger jederzeit aus und auch kompetente Finanzratgeber können mehr als hilfreich sein.

Eine zusätzliche Besonderheit ist dann gegeben, wenn es zum Verkauf der ausländischen thesaurierenden Fonds kommen sollte. Auf die dann ausgegebene Gutschrift des realen Gegenwertes durch eine Bank im Inland folgt die Verpflichtung, dass die inländische Bank ebenfalls pauschal die Abgeltungsteuer zahlen muss und zwar für den gesamten ausschüttungsreichen Ertrag, der während des gesamten Anteilbesitzes entstanden ist. Zwar ist in diesem Fall die Abgeltungssteuer doppelt gezahlt, aber der Anleger kann sich in diesem Fall die Abgeltungssteuer im Rahmen der persönlichen Steuererklärung zurückholen. Allerdings setzt dies voraus, dass die erzielten Erträge aus ausländischen Fonds bereits ordnungsgemäß versteuert worden sind. Bei genauen Fragen zu diesem Sachverhalt stehen kompetente Finanzratgeber in ganz Deutschland zur Verfügung. Denn nur mit einem Finanzratgeber an seiner Seite kann man sich guter Investionen in ausländischen Fonds gewiss sein.

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