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Kinderpflichten – Haben Eltern ein Recht auf Hilfe im Haushalt?

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Köln – Dass Eltern verpflichtet sind, für ihre Kinder zu sorgen, dürfte klar sein. Dass es zumindest angebracht wäre, dass die Kinder dafür einen Beitrag im Haushalt leisten, auch. Aber besteht für sie auch eine gesetzliche Pflicht, daheim mit anzupacken? Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, klärt auf.

Haben Kinder gesetzliche Pflichten im Haushalt?

Müll wegbringen, Zimmer aufräumen, abwaschen oder den Tisch decken – keiner macht es gerne. Das gilt vor allem für Kinder und Jugendliche. So kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Pflichten im Haushalt. „Dabei sieht das Gesetz in § 1619 BGB tatsächlich vor, dass Kinder im Haushalt der Eltern helfen – und das ohne Rücksicht auf ihr Alter oder ihren Familienstand“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers.

Was müssen Eltern bei der Übertragung solcher Pflichten beachten?

Solange ein Kind dem elterlichen Haushalt angehört und von den Eltern erzogen und unterhalten wird, muss es nach Kräften und eigener Lebensstellung im Hauswesen Hilfe leisten. „Es kommt in erster Linie auf die Reife des Kindes an. Bei Volljährigen kommen daher vielfältige Aufgaben in Betracht, wobei die körperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht überschritten werden dürfen. Ebenso darf das Recht auf freie Gestaltung der eigenen beruflichen Ausbildung nicht eingeschränkt werden“, weiß der Rechtsexperte.

Welches Ausmaß dürfen die Pflichten im Haushalt konkret haben?

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB statuiert, dass Kinder an die Übernahme eigener Verantwortlichkeit und Pflichten heranzuführen sind. Dazu gehören beispielsweise die eingangs erwähnten Aufgaben – Zimmer aufräumen, Tisch abdecken, abwaschen oder Müll wegbringen. „Für Kinder ab einem Alter von vierzehn Jahren sind sieben Stunden Hausarbeit gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs in der Woche angemessen. Jüngeren Kindern dürfen nur entsprechend weniger Aufgaben übertragen werden“, erläutert Mingers. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Eltern krank, berufstätig oder alleinerziehend sind – hier kann sich der beschriebene Umfang noch einmal erhöhen.

Fazit

Kinder sind also von Gesetzes wegen verpflichtet, im Haushalt zu helfen. Der Umfang bemisst sich unter anderem nach Alter und Reife. „Einklagbar ist dieser ‚Anspruch‘ gegen die Kinder aber nicht – hier fehlt es an der Umsetzungsfähigkeit. Bei dem nächsten Streit um das Abwaschen kann
§ 1619 BGB aber vielleicht als ein ein überzeugendes Argument dienen“, so der Rechtsanwalt abschließend.

Quelle: Jeschenko MedienAgentur Köln GmbH

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