Stuttgart – Jetzt kann es teuer werden: Wenn Vermieter oder Verkäufer die erforderlichen Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht angeben, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Die entsprechende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt schon seit dem 1. Mai 2014. Bisher galt jedoch noch eine einjährige Übergangsfrist. Vom 1. Mai 2015 an können die Behörden Verstöße gegen die Ausweispflicht hingegen mit Bußgeldern ahnden. „Wie hoch die Geldstrafe für diese Ordnungswidrigkeit dann im Einzelfall ausfällt, bleibt noch abzuwarten“, sagt Susanne Frey vom Energiedienstleister Minol. „Wir raten unseren Kunden aber, die Energieausweispflicht ernst zu nehmen – zumal sich die Vorgaben einfach erfüllen lassen.“
Notwendige Angaben in Immobilienanzeigen
Die erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hängen davon ab, wann der Ausweis ausgestellt wurde und um welchen Immobilientyp es sich handelt. Bei neuen, ab Mai 2014 ausgestellten Ausweisen müssen Inserenten die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs (bei Bedarfsausweisen) oder Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen) und die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger der Heizung (zum Beispiel Erdgas) angeben. Bei Wohngebäuden müssen zudem Baujahr und Energieeffizienzklasse angegeben werden. Wer bereits einen Energieausweis aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 1. Mai 2014 besitzt, kann auf die Angabe der neuen Energieeffizienzklasse verzichten. Zusätzlich gilt bei verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden: Sofern der Warmwasseranteil nicht im Energieverbrauchskennwert enthalten ist, müssen Inserenten den Wert um 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche erhöhen.
Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vor, kann ausnahmsweise auf diese Angaben verzichtet werden. Aber Vorsicht: Spätestens beim Besichtigungstermin müssen Vermieter und Verkäufer dann unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen. „Da zwischen Anzeigenschaltung und Besichtigung aber normalerweise nur wenige Tage liegen, empfehlen wir, den Energieausweis auf jeden Fall vorher zu beantragen“, sagt Frey.
Wer noch keinen Energieausweis besitzt, kann ihn schnell und unkompliziert bei einem Energiedienstleister beantragen. Bei Minol können etwa Eigentümer, die einen Verbrauchsausweis benötigen, ganz einfach ein Online-Formular ausfüllen und abschicken. „Per E-Mail erhalten Sie direkt die vorläufigen Energiekennwerte für die Erstellung einer Immobilienanzeige“, sagt Frey.
Abmahnungen genau prüfen
In den vergangenen Monaten gab es mehrfach Fälle, bei denen Inserenten und Eigentümer zweifelhafte Abmahnschreiben erhalten haben. Im Falle einer Abmahnung empfiehlt Minol deshalb, den Absender und Anlass genau zu prüfen. Wenn sich der Absender beispielsweise nicht im Internet recherchieren lässt oder das betreffende Inserat nicht konkret, sondern nur standardmäßig benannt wird, ist Misstrauen angebracht. „Die Betroffenen sollten dann keine Unterlassungserklärung unterzeichnen – denn dadurch bekennen sie sich zu einem Wettbewerbsverstoß, der möglicherweise gar nicht vorliegt, und akzeptieren alle damit verbundenen Pflichten“, sagt Frey. Wer sich unsicher ist, ob ein Betrug vorliegt, sollte sich in jedem Fall an die Verbraucherzentrale wenden.
Quelle: ots