Münster – Die Politik macht zum 1. Mai beim Thema Energiesparen im Wohnungsbau ernst: Nachdem Berlin mit der EnEV 2009 die Maßstäbe an den Energieverbrauch für Neubauten und im Bestand bereits erhöht hatte, verschärft die Bundesregierung mit der EnEV 2014 die Energiestandards von neuen Wohnungen nun weiter.
Ihr Energieverbrauch muss demnach zukünftig um ein weiteres Viertel sinken. Zugleich muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent besser sein. Der höhere Aufwand dürfte nach Schätzungen der LBS West zu Mehrkosten von rund acht Prozent führen. Die neuen Bauvorschriften gelten ab dem 1. Januar 2016.
Auch bei der Austauschpflicht für alte Heizungen geht die EnEV 2014 einen Schritt über die vorherige Regelung hinaus: Bisher galt, dass gas- oder ölbefeuerte Heizkessel, die vor 1978 eingebaut wurden, auszutauschen sind. Diese Pflicht wird nun auf alle Kessel, die vor 1985 eingebaut wurden. bzw. älter als 30 Jahre sind, ausgedehnt.
Nicht betroffen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. In selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern gilt die Austauschpflicht in der Regel nur, wenn das Haus seit dem 1. Februar 2002 verkauft wurde. In diesem Fall hat der neue Eigentümer zwei Jahre lang Zeit, die Heizung zu erneuern.
Mit der neuen EnEV 2014 soll zudem mehr Transparenz in die energetischen Kennwerte von Wohngebäuden kommen. Wer eine Immobilienanzeige aufgibt, muss ab Mai exakte Angaben zum energetischen Zustand der Wohnung machen. Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden demnach: die Art des Energieausweises, der Energiekennwert, der mehrheitliche Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse, sofern ein Energieausweis nach neuer EnEV vorliegt.
Die Energieeffizienzklassen stellen dabei eine wesentliche Neuerung des Energieausweises dar, der deutlich aufgewertet werden soll. Sie zeigen auf einer Skala von A+ (geringer Energieverbrauch) bis zu H (hoher Energieverbrauch) – ähnlich wie bei Elektrogeräten – die Energieeffizienz des Gebäudes an. Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.
Der neue Ausweis muss potenziellen Käufern und Mietern bei einer Besichtigung vorgelegt und bei Abschluss eines Vertrags als Original oder Kopie übergeben werden. Erstmals sind auch Empfehlungen zu möglichen Modernisierungen integraler Bestandteil des Papiers. Kommen Eigentümer den neuen Vorschriften nicht nach, können Bußgelder bis zu 50.000 Euro fällig werden. Wird bei einem Verkauf oder einer Vermietung der Energieausweis nicht übergeben, können es bis zu 15.000 Euro sein.
Quelle: ots