Bremer Inkasso GmbH kritisiert erneut Gesetzesentwurf
Bremen, August 2012. Im letzten Jahr gab es bereits über 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren. „Wenn der Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Insolvenzrechts natürlicher Personen, welcher die Halbierung der Wohlverhaltensperiode vorsieht, so in Kraft tritt, wie er am 18. Juli 2012 vom Kabinett beschlossen worden ist, werden wir uns darauf einstellen müssen, dass hier ein enormer Zuwachs zu verzeichnen sein wird“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann. „Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode ist aus meiner Sicht in jedem Fall ein falsches Signal und führt dazu, dass die Gläubiger, die in der bisherigen Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren zumindest noch einen Teil ihrer Forderungen aus unbezahlt gebliebenen Rechnung bekamen, jetzt nur noch die Hälfte davon erhalten. Solch eine Regelung kann ich mir allenfalls für Verbindlichkeiten aus einer gescheiterten Selbständigkeit vorstellen, aber nicht für private Schulden“, führt Drumann aus.
„Für mich ist das ein Schlag ins Gesicht all derjenigen, die ihre Einkäufe bisher ihrem Geldbeutel angepasst haben und die gelernt haben, auf das eine oder andere, was finanziell einfach nicht machbar war, zu verzichten – auch wenn es noch so schwer fiel. Wenn ich aber als unredlicher Schuldner weiß, dass ich ja in drei Jahren meine Schulden los bin, dann gönne ich mir schon mal schnell den einen oder anderen Luxus ‚auf Pump’“, so Drumann weiter. „Eine nette Einladung zum Schuldenmachen!“
Viele halten derzeit ihre Insolvenzanträge zurück, weil sie wissen, sie müssen bald nicht mehr sechs Jahre, sondern lediglich drei Jahre warten, bis sie ihre Schulden los sind. „Es ist dringend erforderlich, keine Signale zu setzen, die den Eindruck erwecken, man könne künftig alles auf drei Jahre ‚abbezahlen’, und das nur für 25% des Preises“, meint Drumann. Denn die Bedingungen für eine verkürzte Wohlverhaltensperiode sind u. a.: Der Schuldner muss die Verfahrenskosten begleichen und mindestens 25% der offenen Forderungen befriedigen. Kann er lediglich die Verfahrenskosten tragen, ist eine Verkürzung auf fünf Jahre vorgesehen. Ist ihm aber auch das nicht möglich, bleibt es bei der Dauer der Restschuldbefreiungsphase von sechs Jahren.
„Diese Regel, bezogen auf die Zahlung der Verfahrenskosten und die 25%, kann ich mir bei Verbindlichkeiten vorstellen, die aus einer Selbständigkeit herrühren. Für diejenigen aber, die private Schulden etwa aus Käufen bei Versandhäusern haben, muss eine Verlängerung der Periode auf zehn Jahre erfolgen – am besten nach US-amerikanischem Vorbild kombiniert mit der verpflichtenden Teilnahme an einem Kurs zum privaten Finanzmanagement“, fordert Drumann und ergänzt: „Der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V. (BDIU) plädiert schon lange für eine Stärkung der Schuldenprävention, damit es erst gar nicht zu Verbraucherinsolvenzen kommt. Die Finanzkompetenz der Verbraucher muss verbessert werden! Immer mehr Jugendliche haben oft schon beträchtliche Schulden. Und das u. a. auch deswegen, weil in den Familien nicht mehr genügend über finanzielle Zusammenhänge aufgeklärt wird. Der Bundesverband und seine Mitglieder sprechen sich daher für die Einführung eines ‚Schulfachs Finanzkompetenz’ aus. – Das ist der richtige Ansatz!“