Wenn das Kind fiebert, Ausschlag oder Durchfall hat, geht es nicht in den Kindergarten, sondern zum Arzt. Und ein Elternteil muss mit – das sind nach wie vor überwiegend die Mütter (2016: 77 Prozent). Viele fürchten Probleme am Arbeitsplatz, weil das kranke Kind schon wieder betreut werden muss. Wie lange und wie oft ein Elternteil dabei zu Hause bleiben darf, wissen viele nicht.
Grundsätzlich gilt: Berufstätige eines kranken Kindes haben nach § 616 BGB für einen begrenzten Zeitraum im Jahr Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Wie lange der Arbeitgeber freistellen muss, hängt insbesondere vom Alter des Kindes ab. „Das Bundesarbeitsgericht hat die Faustregel aufgestellt, dass bei der Erkrankung eines Sprösslings unter acht Jahren fünf Arbeitstage angemessen sind, die nicht mit Urlaubstagen oder Überstunden verrechnet werden dürfen“, sagt Petra Timm, Sprecherin des Personaldienstleisters Randstad.
Darüber hinaus haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn das kranke Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und durch keine andere Person im Haushalt betreut werden kann. Das ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Außerdem muss der Arbeitgeber sofort darüber informiert werden. Für die Dauer der Freistellung besteht dann Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld, das bei der Krankenkasse beantragt wird und etwa 90 Prozent des Nettogehalts beträgt. Es wird zehn Arbeitstage im Kalenderjahr für ein Kind gezahlt, bei Alleinerziehenden für 20 Tage. Gehören mehrere Kinder zum Haushalt, können pro Jahr maximal 25 Tage genommen werden, Alleinerziehende höchstens 50 Tage.
Doch nicht selten ist die Anzahl an Krankengeldtagen schon vor Jahresende aufgebraucht. Manchmal stehen auch wichtige berufliche Termine an. Oder die Scheu ist zu groß, vom Recht auf Freistellung Gebrauch zu machen. Dann gibt es zwei Möglichkeiten. „Die Krankengeldtage können vom anderen Elternteil übertragen werden“, weiß Petra Timm. Voraussetzung dafür ist, dass beide gesetzlich versichert sind. Außerdem müssen die jeweiligen Krankenkassen über die Neuaufteilung informiert werden. Variante zwei ist ein privater Betreuungsdienst. Der kommt zum kranken Kind nach Hause, kümmert sich bis zu acht Stunden und erledigt auf Nachfrage zusätzlich auch den Haushalt. Die Kosten von bis zu zwölf Euro je Stunde müssen allerdings aus eigener Tasche bezahlt werden. Wer einen privaten Betreuungsdienst in Anspruch nehmen will, wendet sich am besten an den örtlichen Kinderschutzbund.
Quelle: TextNetz KG