Hamburg (ots) – Ein Ehevertrag ist nicht nur ein Thema, mit dem sich gekrönte Häupter beschäftigen sollten, die ihren Ehegatten “aus dem Volke” wählen. Insbesondere auch Selbständige sollten an die Möglichkeit des Abschlusses eines Ehevertrages denken, um sich vor den mitunter einschneidenden gesetzlichen Folgen einer Scheidung abzusichern. Besonders augenfällig wird dieses Bedürfnis angesichts eines neuen Urteils des Bundesgerichtshofs, wonach auch der während der Ehezeit gewachsene “goodwill”, den die Kunden dem Unternehmen entgegenbringen, in den Zugewinnausgleich fällt und dem anderen Ehegatten im Scheidungsfall hälftig auszuzahlen ist.
Vor der Märchenhochzeit des Jahres wurde viel darüber spekuliert, ob Kate und William einen Ehevertrag geschlossen haben. Dies verwundert angesichts des hohen Vermögens von Prinz William und seiner noch zu erwartenden Erbschaft auch nicht. Traditionell denken nämlich Paare, die einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Hintergrund haben, eher an den Abschluss eines Ehevertrages. Zwar fällt nach den gesetzlichen Regeln das vor der Ehe bestehende wie auch das später ererbte Vermögen im Falle der Scheidung nicht in die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Die Wertsteigerungen, die ein solches Vermögen in den Jahren der Ehe erfährt, sind jedoch ausgleichspflichtig. “Falls ein Ehegatte ein größeres Vermögen besitzt oder eine größere Erbschaft erwartet, kann sich eine sogenannte Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes empfehlen”, so Dr. Steffen Breßler von der Notarkammer Koblenz. Diese Modifizierung muss nicht zwangsläufig den Totalausschluss der Wertsteigerung der ererbten Immobilie oder des Kursgewinns des geschenkten Aktiendepots aus dem Zugewinnausgleich zur Folge haben, sondern die Lösungen sind vielgestaltig. Hier hilft der vom Gesetzgeber beim Abschluss eines Ehevertrags zwingend vorgesehene Notar durch seine Beratung eine die gegenläufigen Interessen der Eheleute gerecht ausgleichende Lösung zu finden.
Aber nicht nur im Fall unterschiedlicher Vermögenshintergründe der zukünftigen Ehegatten ist der Gang zum Notar zu empfehlen. Nach den Regeln des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft muss der Ehepartner, der während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, im Fall der Scheidung die Hälfte dieses Zugewinns auskehren. Davon können gerade Selbständige, die während der Ehe ein Unternehmen oder eine Praxis auf- oder ausgebaut haben, betroffen sein. Da das Kapital im Unternehmen gebunden ist, müssen Darlehen zur Finanzierung der Ausgleichsforderung aufgenommen oder – schlimmstenfalls – das Unternehmen oder die Praxis verkauft werden. “Durch eine Scheidung nahm schon manche Selbständigkeit ein jähes Ende,” erklärt Breßler. Ein Ehevertrag kann vor diesem Risiko etwa durch die Vereinbarung, bestimmte Gegenstände des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, oder eine Deckelung des Ausgleichsbetrags effektiv schützen. “Hier verbieten sich aber ebenfalls pauschale Lösungen und der Notar zeigt auf, wie auch den Interessen des anderen Ehepartners ausreichend Geltung verschafft werden kann.”, so Breßler weiter.
Im Fall der Scheidung muss zur Ermittlung des Zugewinns der objektive Verkehrswert der Vermögensgegenstände beider Partner ermittelt werden. Selbständige unterschätzen dabei leicht den Wert ihres Unternehmens. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs sind aber auch immateriellen Werte, wie beispielsweise der sogenannte “goodwill” mit anzusetzen. Dies folgt aus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 09.02.2011, XII ZR 40/09). Beim goodwill handelt es sich um immaterielle Werte, wie z.B. den Standort, die Zusammensetzung der Kunden und die Wettbewerbssituation. Die Entscheidung macht auch deutlich, wie schwierig die Bewertungsfragen im Einzelnen sind. Beispielsweise muss ermittelt werden, in welchem Grad der Ertrag auf den individuellen Einsatz des Inhabers des Unternehmens oder der Praxis zurückzuführen ist. Hierüber kann man sich später teuer streiten, wenn man nicht notarielle Vorsorge getroffen hat.
Hat man den Abschluss eines Ehevertrages vor der Eheschließung versäumt, kann dieser durchaus noch später während der Ehe geschlossen werden. Breßler rät dennoch dazu, den Vertrag möglichst früh im Leben abzuschließen und verweist auf mögliche Kostenvorteile: “Die Kosten für den Vertrag richten sich nach dem Vermögen der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Daher können gerade junge Paare besonders günstig vorsorgen.”
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Mai 2011: Falls Sie den Zitatgeber der Landesnotarkammer Koblenz durch einen anderen Experten ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz, Herrn Hayo Schapp von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.
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